Die Betriebsaufgabe einer Arztpraxis ist ein steuerlich bedeutsames Ereignis. Anders als bei einem Verkauf werden bei der Aufgabe alle stillen Reserven aufgedeckt und sofort besteuert. Frühzeitige Planung ist entscheidend, um die Steuerlast zu minimieren.
Hintergrund
Bei der Betriebsaufgabe werden alle Wirtschaftsgüter der Praxis zu Teilwerten angesetzt, was zur Realisierung stiller Reserven führt. Diese werden als Aufgabegewinn nach §18 Abs. 3 EStG besteuert. Steuerbegünstigungen: Ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauerhafter Berufsunfähigkeit gibt es einen Freibetrag von 45.000 Euro und einen ermäßigten Steuersatz (§34 EStG).
Im Unterschied zur Praxisveräußerung ist die Betriebsaufgabe oft teurer (kein Käufer für den Goodwill), aber manchmal unvermeidlich (z.B. bei Berufsunfähigkeit oder Tod).
Praktische Hinweise für Ärzte
- Klären Sie mit dem Steuerberater frühzeitig, ob Verkauf oder Aufgabe für Sie steuerlich günstiger ist.
- Nutzen Sie den Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG (45.000 Euro) und die Fünftelregelung oder den halben Steuersatz.
- Dokumentieren Sie alle Wirtschaftsgüter der Praxis und ihre steuerlichen Buchwerte.
- Planen Sie Versorgungswerksanwartschaften und private Absicherung (BU) für den Fall einer unfreiwilligen Betriebsaufgabe.
- Ärzteversichert berät zur Absicherung gegen unfreiwillige Betriebsaufgabe durch BU oder Todesfall.
Quellen:
- EStG §18: Veräußerungsgewinn Freiberufler
- EStG §34: Ermäßigte Besteuerung
- Bundessteuerberaterkammer: Betriebsaufgabe
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