Die Telemedizin-Abrechnung ist für alle niedergelassenen Vertragsärzte und Psychotherapeuten relevant, die Videosprechstunden und telefonische Beratungen im Rahmen der GKV-Versorgung anbieten. Seit der Einführung entsprechender EBM-Ziffern können diese Leistungen regulär gegenüber der KV abgerechnet werden. Für Privatpatienten erfolgt die Abrechnung nach GOÄ.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • EBM-Ziffern für Videosprechstunden (z. B. 01450 für technische Kosten, 01439 für Telekonsultationen) seit 2017
  • Videosprechstunden dürfen nur über von der KBV zugelassene Plattformen stattfinden
  • Mengenbegrenzungen und Plausibilitätsprüfungen sind bei der Abrechnung zu beachten

Ausführliche Antwort

Die kassenärztliche Abrechnung von Videosprechstunden ist im EBM geregelt. Die Grundleistungen für die Videosprechstunde sind über Zuschlagsziffern zum jeweiligen Konsultationskomplex abrechenbar. Technische Zuschläge (EBM 01450) vergüten die Nutzung zugelassener Videodienstanbieter. Die KBV hat eine Liste zugelassener Anbieter veröffentlicht, darunter Anbietern wie Doctolib, Zava und andere Plattformen mit KBV-Zulassung.

Nicht alle Leistungen können per Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden. Körperliche Untersuchungen, Labordiagnostik und bestimmte Erst- und Akutbehandlungen setzen die persönliche Anwesenheit des Patienten voraus. Die KBV-Richtlinie zur Videosprechstunde definiert, welche Fachgruppen welche Leistungen telemedizinisch erbringen dürfen. Besonders verbreitet ist die Videosprechstunde in der Psychiatrie, Psychotherapie und Allgemeinmedizin.

Für privatärztliche Telemedizin gilt die GOÄ: Telefonische Beratungen werden nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3, Videosprechstunden in Analogie nach GOÄ abgerechnet. Die Bundesärztekammer empfiehlt Analogabrechnungen nach vergleichbaren Positionen zu dokumentieren. Die Abrechnung nach GOÄ ist zeitlich flexibler als im EBM, aber ebenfalls auf die erbrachten Leistungen zu beschränken.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Telemedizinische Leistungen bringen neue datenschutzrechtliche Anforderungen (DSGVO-konforme Videoplattform, Verschlüsselung) mit sich. Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, die in die Telemedizin einsteigen, neben der Prüfung der Abrechnungsvoraussetzungen auch eine Cyber-Versicherung für telemedizinische Risiken abzuschließen.

Quellen und weiterführende Informationen

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