Telemedizinische Leistungen wie Videosprechstunden sind seit der COVID-19-Pandemie dauerhaft in der GKV-Abrechnung verankert. Ärzte, die Videosprechstunden anbieten, können diese über den EBM abrechnen. Für PKV-Patienten gelten andere Regeln.

Hintergrund

Im EBM gibt es spezifische GOP-Ziffern für Videosprechstunden (GOP 01439 und fachspezifische Video-Ziffern). Voraussetzung: Zertifizierter Videodienst-Anbieter, der von der KBV zugelassen ist. Nicht alle Leistungen sind per Video möglich; körperliche Untersuchungen sind ausgeschlossen.

PKV-Patienten können Telemedizin-Leistungen nach GOÄ abrechnen, wenn der Arzt entsprechende Positionen in Rechnung stellt und die Tarifbedingungen des Patienten Telemedizin einschließen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Nutzen Sie ausschließlich KBV-zugelassene Videoplattformen für die GKV-Abrechnung (Liste auf KBV.de).
  • Prüfen Sie vor jedem Videokontakt, ob die Leistung per Video erbracht werden darf.
  • Dokumentieren Sie Videosprechstunden wie Präsenztermine in der Patientenakte.
  • Informieren Sie PKV-Patienten über eventuelle Einschränkungen bei der Erstattung von Telemedizin-Leistungen.
  • Ärzteversichert informiert über datenschutzkonforme Anforderungen an Telemedizin-Plattformen.

Quellen:

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