Jeder Arzt, insbesondere Praxisinhaber oder Ärzte mit erheblichem Vermögen, sollte ein Testament haben. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, die Ehegatten und Kinder bevorzugt, aber keineswegs immer dem entspricht, was der Arzt tatsächlich wollte.

Hintergrund

Für Ärzte mit eigener Praxis ist die Praxisnachfolge im Testament zu regeln: Wer soll die Praxis erben? Darf ein Nicht-Arzt Praxisvermögen erben? Wie wird der Wert der Praxis in der Erbauseinandersetzung berücksichtigt?

Versorgungswerksanwartschaften gehen beim Tod nicht automatisch auf Erben über, sondern werden nach den Satzungen des Versorgungswerks an hinterbliebene Personen geleistet. Diese Regelungen sind separat vom Testament zu berücksichtigen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Errichten Sie ein Testament, wenn Sie klare Nachlassregelungen wünschen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.
  • Lassen Sie das Testament notariell beurkunden, besonders wenn Praxisvermögen oder Immobilien darin geregelt werden.
  • Klären Sie mit dem Versorgungswerk, welche Leistungen im Todesfall an wen gezahlt werden.
  • Stimmen Sie Testament, Vorsorgevollmacht und Lebensversicherungs-Begünstigte aufeinander ab.
  • Ärzteversichert empfiehlt eine integrierte Nachlassplanung unter Einbeziehung von Versicherungen und Testament.

Quellen:

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