Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung braucht jeder Arzt, der ein Tier hält, das für Dritte ein Haftungsrisiko darstellt. Für Hunde ist die Haftpflicht in vielen Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben, für andere Tiere empfiehlt sie sich dringend. Ärzte als Hochverdiener sind bei Schadenforderungen besonders im Fokus.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Für Hunde ist Tierhalterhaftpflicht in den meisten Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben
- Der Tierhalter haftet nach § 833 BGB verschuldensunabhängig für Schäden durch sein Tier
- Ärzte sollten besonders auf hohe Deckungssummen achten, da sie bei Schadenforderungen als finanzkräftig gelten
Ausführliche Antwort
Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für alle Schäden, die durch sein Tier verursacht werden, ohne dass ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Das gilt für Bisswunden durch Hunde, Reitunfälle durch Pferde und selbst für Schäden durch Katzen oder Kleintiere. Im schlimmsten Fall, bei dauerhafter Invalidität eines Menschen, können Schadensersatzforderungen von mehreren Hunderttausend Euro entstehen.
Für Hunde ist die Tierhalterhaftpflicht in Bayern, Niedersachsen, Hamburg, Berlin und weiteren Bundesländern Pflicht. In anderen Ländern ist sie freiwillig, aber dringend empfehlenswert. Jahresbeiträge für Hundehaftpflicht liegen bei 50 bis 120 Euro. Pferdehalter zahlen 150 bis 350 Euro jährlich, wobei Reitunfälle durch Dritte besonders kostspielig werden können.
Ärzte sollten eine Deckungssumme von mindestens 10 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden wählen, da Gerichte bei gut verdienenden Beklagten die Schmerzensgeldforderungen und Schadensersatzhöhen tendenziell höher ansetzen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Die Tierhalterhaftpflicht ist häufig in guten Privathaftpflichtpolicen bereits inkludiert. Ärzteversichert prüft bestehende Policen auf Vollständigkeit und empfiehlt gegebenenfalls eine Optimierung, besonders wenn neben dem Berufshaftpflichtschutz auch der Privatbereich gut abgesichert sein soll.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – § 833 BGB
- GDV – Tierhalterhaftpflicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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