Der plötzliche Tod eines Praxisinhabers stellt die Praxis, das Personal und die Patienten vor massive Herausforderungen. Ohne Vorsorge drohen Praxisschließung, Versorgungsunterbrechung für Patienten und finanzielle Verluste für die Hinterbliebenen.

Hintergrund

Rechtlich: Die Kassenzulassung erlischt mit dem Tod des Inhabers. Hinterbliebene können die Praxis nicht einfach weiterführen. Für eine geordnete Fortführung durch einen Vertreter oder Nachfolger ist eine Vorabplanung nötig. Manche KVen ermöglichen eine befristete Weiterführung durch einen Vertreter für bis zu 2 Jahre.

Versicherungsrechtlich: Eine Risikolebensversicherung zahlt die vereinbarte Summe an Begünstigte (z.B. Erben, Bank für Praxiskredit). Das Versorgungswerk zahlt Hinterbliebenenleistungen gemäß Satzung.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Regeln Sie im Testament, wer im Todesfall für die Praxis zuständig ist.
  • Beauftragen Sie frühzeitig einen möglichen Vertreter oder Nachfolger, der im Ernstfall einspringen kann.
  • Sichern Sie laufende Praxiskredite mit einer Risikolebensversicherung ab.
  • Informieren Sie Ihre KV über den vorgesehenen Vertreter für den Todesfall.
  • Ärzteversichert berät zu einem vollständigen Notfallkonzept für den Todesfall des Praxisinhabers.

Quellen:

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