Heilbehandlungen durch zugelassene Ärzte sind gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dennoch gibt es Praxisumsätze, die umsatzsteuerpflichtig sein können und zu einer unangenehmen Steuernachforderung führen, wenn sie nicht korrekt deklariert werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ärztliche Heilbehandlungen (Diagnose, Therapie, Vorsorge) sind umsatzsteuerfrei
  • Nichttherapeutische Leistungen wie ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation, Gefälligkeitsgutachten oder Schulungsveranstaltungen können umsatzsteuerpflichtig sein
  • Praxen, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen, müssen Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und dürfen dafür Vorsteuer abziehen

Ausführliche Antwort

Die Grenze zwischen umsatzsteuerfreier Heilbehandlung und umsatzsteuerpflichtiger sonstiger Leistung ist fließend. Ein dermatologischer Eingriff mit therapeutischer Indikation ist steuerfrei. Eine kosmetische Faltenbehandlung ohne medizinischen Befund, die rein ästhetisch motiviert ist, kann dagegen der Umsatzsteuer unterliegen. Ebenso sind Fortbildungsveranstaltungen für Dritte, die die Arztpraxis als Anbieter ausrichtet, in der Regel umsatzsteuerpflichtig.

Praxen, die beide Leistungsarten erbringen, werden zu sogenannten gemischt-steuerpflichtigen Unternehmern. Sie dürfen die Vorsteuer aus Anschaffungen, die beiden Umsatzarten dienen, nur anteilig abziehen. Eine ordentliche Buchführung, die umsatzsteuerpflichtige und -freie Umsätze klar trennt, ist hierfür unerlässlich.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Umsatzsteuerlich falsch eingestufte Leistungen können zu empfindlichen Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen führen. Ärzteversichert empfiehlt einen erfahrenen Steuerberater für Arztpraxen und bietet zudem eine Rechtsschutzversicherung an, die Steuerrechtstreitigkeiten einschließt.

Quellen und weiterführende Informationen

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