Behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen können zu erheblichen Verdienstausfällen führen, insbesondere für Selbstständige und niedergelassene Ärzte. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht zwar eine staatliche Entschädigung vor, diese ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft und deckt nicht immer den tatsächlichen Verlust ab. Wer eine zusätzliche Absicherung benötigt, sollte die Optionen kennen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- § 56 IfSG sieht eine staatliche Entschädigung für Verdienstausfälle durch behördliche Quarantäne vor, wenn der Betroffene nicht geimpft werden konnte oder der Erwerb durch die Quarantäne unmöglich war
- Angestellte Ärzte haben in der Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
- Niedergelassene Ärzte können durch Praxisausfallversicherungen oder Krankentagegeld ergänzend abgesichert sein
Ausführliche Antwort
Das IfSG sieht vor, dass Personen, die durch behördliche Quarantänemaßnahmen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert sind, eine Entschädigung in Höhe des entgangenen Verdienstes erhalten, maximal in Höhe des Verdienstausfalls für sechs Wochen. Für Selbstständige (und damit die meisten niedergelassenen Ärzte) gilt ein Tagessatz, der am Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate bemessen wird. Die Auszahlung erfolgt über das jeweilige Bundesland.
Die staatliche Entschädigung ist jedoch auf maximal das Nettoeinkommen begrenzt und schließt Betriebskosten der Praxis nicht ein. Für niedergelassene Ärzte, die während einer Quarantäne alle laufenden Praxiskosten (Miete, Personal, Sachkosten) weiterhin tragen müssen, reicht die IfSG-Entschädigung oft nicht aus. Hier bietet eine Praxisausfallversicherung oder eine Krankentagegeld-Versicherung mit quarantänebedingten Leistungen eine sinnvolle Ergänzung.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Niedergelassene Ärzte sollten prüfen, ob ihre Praxisausfallversicherung quarantänebedingten Betriebsausfall abdeckt, oder ob ein entsprechender Zusatzbaustein sinnvoll ist. Ärzteversichert analysiert auf Anfrage, welche Absicherung bei behördlichen Schließungen und Quarantäneanordnungen greift.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesgesundheitsministerium – Infektionsschutzgesetz
- Gesetze im Internet – IfSG § 56
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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