Offene Arzthonorare verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Praxen, die Rechnungen nicht konsequent verfolgen, können ihre Ansprüche verlieren.

Hintergrund

Nach §195 BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§199 BGB). Eine Honorarforderung aus dem Jahr 2022 verjährt also am 31. Dezember 2025. Die Verjährung kann durch Mahnbescheid oder Klage gehemmt werden.

Praxen sollten ein konsequentes Forderungsmanagement betreiben: Zahlungserinnerung nach 14 Tagen, Mahnung nach 30 Tagen, Einleitung rechtlicher Schritte bei Ausbleiben der Zahlung.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Richten Sie ein systematisches Mahnwesen ein, das offene Forderungen automatisch erkennt und erinnert.
  • Klären Sie mit dem Praxisteam, wer für das Forderungsmanagement verantwortlich ist.
  • Nutzen Sie zum Jahresende eine Übersicht aller offenen Forderungen, die gefährdet sind zu verjähren.
  • Beauftragen Sie bei hartnäckigen Zahlungsverweigerern einen Inkassodienst oder stellen Sie Mahnbescheid.
  • Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung, die Honorarstreitigkeiten einschließt.

Quellen:

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