Eine Ermächtigung erlaubt Krankenhausärzten, auch ambulante vertragsärztliche Leistungen zu erbringen. Diese Tätigkeit erfolgt außerhalb des regulären Dienstverhältnisses und ist daher versicherungsrechtlich gesondert zu betrachten.

Hintergrund

Ermächtigte Ärzte sind für die ambulanten Leistungen eigenverantwortlich tätig. Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses deckt typischerweise nur stationäre und innerdienstliche Tätigkeiten ab. Für ermächtigte ambulante Tätigkeiten ist eine separate Berufshaftpflicht zu prüfen.

Manche Kliniken schließen erweiterte Haftpflichtpolicen ab, die auch ermächtigte Tätigkeiten ihrer Ärzte einschließen. Das sollte vor Aufnahme der ermächtigten Tätigkeit schriftlich geprüft werden.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Klären Sie schriftlich mit Ihrem Arbeitgeber, ob die Klinikhaftpflicht Ihre ermächtigte ambulante Tätigkeit einschließt.
  • Falls nicht: Schließen Sie eine eigene Berufshaftpflicht für die ermächtigte Tätigkeit ab.
  • Informieren Sie die KV über Ihre Ermächtigung und die entsprechende Haftpflichtabsicherung.
  • Prüfen Sie, ob die Deckungssummen ausreichend sind.
  • Ärzteversichert berät ermächtigte Ärzte zu spezialisierten Haftpflichtlösungen.

Quellen:

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