Immer mehr Ärzte arbeiten in Kooperationsformen zusammen, als Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis oder im Rahmen von MVZ-Kooperationen. Diese Strukturen erfordern klare vertragliche Regelungen und einen aufeinander abgestimmten Versicherungsschutz.

Hintergrund

In einer Kooperation können Behandlungsfehler eines Partners Haftungsansprüche gegen alle Beteiligten auslösen. Der Kooperationsvertrag sollte daher ausdrücklich regeln, wer für welche Behandlungen verantwortlich ist und wie Haftungsrisiken intern verteilt werden. Parallel dazu muss der Versicherungsschutz angepasst sein: Entweder sind alle Partner in einer gemeinsamen Berufshaftpflichtpolice erfasst, oder jeder unterhält eine eigene Police mit klarer Abgrenzung des Deckungsbereichs.

Bei Praxisgemeinschaften, bei denen Ärzte Räume und Personal teilen, aber getrennt abrechnen, genügt oft eine Betriebsstätten-Haftpflicht ergänzend zu den Einzelpolicen. Gemeinschaftspraxen und BAG benötigen eine gemeinsame Police, die alle Partner umfasst. Fehlt eine klare Regelung, drohen Streitigkeiten im Schadensfall und erhebliche finanzielle Verluste.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Lassen Sie Kooperationsverträge rechtlich prüfen und achten Sie auf klare Haftungsregelungen.
  • Stimmen Sie Versicherungspolicen explizit auf die Kooperationsform ab.
  • Melden Sie neue Kooperationen unverzüglich Ihrem Berufshaftpflichtversicherer.
  • Klären Sie, ob eine gemeinsame Police oder Einzelpolicen mit Abstimmungsklausel vorteilhafter ist.
  • Ärzteversichert berät kooperativ tätige Ärzte zu maßgeschneiderten Versicherungskonzepten für alle gängigen Kooperationsmodelle.

Quellen:

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