Alle approbierten Ärzte, die in Deutschland ärztlich tätig sind, sind Pflichtmitglied im zuständigen Versorgungswerk ihrer Ärztekammer. Die Beiträge sind keine freiwillige Leistung, sondern gesetzliche Pflicht und bilden die Grundlage der späteren Altersrente.

Hintergrund

Die Beitragshöhe orientiert sich am ärztlichen Einkommen und variiert je nach Versorgungswerk. Angestellte Ärzte zahlen in der Regel den halben Arbeitnehmerbeitrag, analog zur gesetzlichen Rentenversicherung; der Arbeitgeber übernimmt die andere Hälfte. Selbständige Ärzte zahlen den vollen Beitrag. Der Regelbeitrag liegt bei den meisten Versorgungswerken nahe am GRV-Beitragssatz von 18,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Neben dem Pflichtbeitrag ermöglichen viele Versorgungswerke freiwillige Mehrzahlungen zur Erhöhung der späteren Rente. In einkommensschwachen Jahren, etwa während Elternzeit oder Teilzeit, können Ermäßigungsanträge gestellt werden. Rückstände bei Beiträgen können die spätere Rentenanwartschaft erheblich mindern.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Kontrollieren Sie jährlich Ihren Beitragsbescheid und die damit verbundene Rentenanwartschaft.
  • Nutzen Sie die Möglichkeit freiwilliger Mehrzahlungen in einkommensstarken Jahren.
  • Beantragen Sie Beitragsermäßigung bei befristeter Einkommensreduktion.
  • Melden Sie Änderungen der Einkommens- oder Beschäftigungssituation unverzüglich an das Versorgungswerk.
  • Ärzteversichert berät zu sinnvollen ergänzenden Altersvorsorgeformen, wenn Versorgungswerk-Rente allein nicht ausreicht.

Quellen:

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