Die Position des Leitenden Arztes (LA) in einem Krankenhaus unterscheidet sich wesentlich vom normalen Chefarztvertrag. Ein spezifischer Vertrag ist für LA-Positionen unverzichtbar.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Leitende Ärzte sind leitende Angestellte im Sinne des BetrVG und haben eigenständige Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Im LA-Vertrag müssen Liquidationsrecht, Poolbeteiligung, Forschungsfreiheiten und außertarifliche Vergütung geregelt sein.
  • Wer als LA ohne schriftlichen Vertrag arbeitet, hat keinen Anspruch auf übertarifliche Leistungen.

Ausführliche Antwort

In deutschen Krankenhäusern gibt es unterschiedliche Hierarchieebenen: Assistenzarzt, Fach- und Oberarzt, Leitender Oberarzt und Chefarzt. Der Begriff "Leitender Arzt" wird in der Praxis uneinheitlich verwendet, meint aber in der Regel eine Position mit eigenem Behandlungsbereich, Personalverantwortung und ggf. eigenem Liquidationsrecht.

Ein LA-Vertrag muss folgende Kernpunkte regeln: erstens die genaue Stellenbezeichnung und Aufgabenbeschreibung, zweitens die Vergütungsstruktur (Grundgehalt, Zulage, Beteiligung am Privatliquidationspool), drittens Forschungs- und Lehrverpflichtungen sowie viertens Regelungen zur Vertretung, Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz. Wichtig: Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG genießen keinen Kündigungsschutz über den allgemeinen KSchG-Schutz hinaus.

Die Verhandlung eines LA-Vertrages sollte von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Erfahrung im Krankenhausrecht begleitet werden. Typische Fallstricke sind zu kurze Kündigungsfristen, fehlende Abfindungsregelungen und unklare Definitionen des Liquidationskreises.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt Leitenden Ärzten, nach Vertragsabschluss eine Rechtsschutzversicherung mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt abzuschließen. Bei einem Führungswechsel im Krankenhaus sind Leitende Ärzte oft von Restrukturierungen betroffen. Eine Police, die Arbeitsrechtsstreitigkeiten einschließt, schützt vor Kosten von 5.000 bis 30.000 Euro pro Verfahren.

Quellen und weiterführende Informationen

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