Eine Vertretungsarzt-Absicherung benötigen alle niedergelassenen Ärzte, die ihren Praxisbetrieb bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung aufrechterhalten müssen. Ohne geeigneten Vertretungsarzt riskieren Kassenärzte den Entzug ihrer Zulassung und Patienten stehen ohne Versorgung da.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Kassenärzte sind nach § 32 Ärzte-ZV zur Sicherstellung einer Vertretung verpflichtet
  • Der Vertretungsarzt braucht eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für die Vertretungstätigkeit
  • Vertragsarztrechtliche Meldepflicht: Die KV ist über Vertretungen zu informieren

Ausführliche Antwort

Niedergelassene Vertragsärzte dürfen sich laut § 32 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) bis zu drei Monate im Jahr vertreten lassen, ohne Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Bei längeren Abwesenheiten ist die Genehmigung der KV erforderlich. Der Vertretungsarzt muss approbiert und in das Arztregister eingetragen sein. Für Honorarärzte, die regelmäßig Vertretungen übernehmen, gilt die Pflicht, eine eigene Berufshaftpflicht nachzuweisen, da die Haftpflicht der Praxis nicht automatisch den Vertretungsarzt einschließt.

Für den Praxisinhaber entsteht das Risiko, während der Vertretungszeit für Fehler des Vertreters mitzuhaften, sofern er diesen im Rahmen seines Praxisbetriebs eingesetzt hat. Eine Praxisinhaber-Haftpflicht sollte Vertretungsärzte explizit einschließen. Zudem müssen Datenschutzvorgaben der DSGVO beachtet werden: Der Vertretungsarzt darf nur auf Patientendaten zugreifen, die für die Behandlung notwendig sind.

Praxen, die regelmäßig Vertreter beschäftigen, sollten einen schriftlichen Vertretungsvertrag schließen, der Haftungsregelungen, Vergütung und Verschwiegenheitspflichten festlegt. Die Abrechnung erfolgt über die Praxis des Inhabers, nicht auf eigene Rechnung des Vertretungsarztes.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Niedergelassene Ärzte sollten rechtzeitig vor geplantem Urlaub oder Fortbildung einen qualifizierten Vertreter organisieren und die KV informieren. Ärzteversichert prüft auf Wunsch, ob die bestehende Berufshaftpflicht Vertretungsärzte einschließt, und vermittelt bei Bedarf eine passende Ergänzung.

Quellen und weiterführende Informationen

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