Ein schwerer Unfall oder eine plötzliche Erkrankung kann jeden Arzt handlungsunfähig machen. Ohne Vorsorgevollmacht darf niemand, nicht einmal der Ehepartner, für den Arzt rechtlich handeln. Das betrifft Praxisverträge, Bankgeschäfte und medizinische Entscheidungen.
Hintergrund
Die Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Vertrauensperson, im Fall der Handlungsunfähigkeit in allen oder bestimmten Bereichen zu handeln. Für Ärzte als Praxisinhaber gibt es zwei Dimensionen: die private Vollmacht für persönliche und finanzielle Angelegenheiten und die unternehmerische Vollmacht für Praxis und Beschäftigte.
Ohne eine wirksame Vollmacht muss ein Gericht einen Betreuer bestellen. Dieser Prozess dauert Wochen und kann den Praxisbetrieb ernsthaft gefährden. Praxisinhaber sollten ergänzend eine Praxisvollmacht erteilen, die einem vertrauten Kollegen oder dem Praxismanager erlaubt, laufende Betriebsentscheidungen zu treffen.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Erstellen Sie sowohl eine private Vorsorgevollmacht als auch eine separate Praxisvollmacht.
- Lassen Sie die Vollmacht notariell beurkunden, um maximale Rechtssicherheit zu erhalten.
- Informieren Sie die bevollmächtigte Person über den Aufbewahrungsort der Vollmacht und deren Inhalt.
- Hinterlegen Sie eine Kopie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
- Ärzteversichert verweist auf spezialisierte Rechtsanwälte für Vollmachten und berät parallel zu Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherungen.
Quellen:
- Bundesnotarkammer: Vorsorgeregister
- Bundesministerium der Justiz: Vorsorgevollmacht
- Bundesärztekammer: Rechtsfragen in der Arztpraxis
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