Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt können Patienten gegen Aufpreis Wahlleistungen in Anspruch nehmen: Chefarztbehandlung, Einzel- oder Zweibettzimmer sowie weitere Komfortleistungen. Diese Wahlleistungsvereinbarung muss vor Aufnahme schriftlich abgeschlossen werden.
Hintergrund
Die rechtliche Grundlage bildet § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Danach müssen Wahlleistungen vor der Inanspruchnahme schriftlich vereinbart und Preise transparent kommuniziert werden. Für GKV-Patienten zahlen die Kosten nicht die Krankenkasse; für PKV-Versicherte übernimmt die Zusatzversicherung oder der PKV-Tarif die Kosten, wenn Wahlleistungen eingeschlossen sind.
Für Ärzte, die als Privatpatienten stationär behandelt werden, ist die Wahlleistungsvereinbarung fast immer Teil des Aufnahmeprozesses. Sie sollten sicherstellen, dass ihr PKV-Tarif oder ihre Krankenhaustagegeld-Versicherung diese Kosten vollständig abdeckt. Wichtig: Wahlleistungen gelten nicht automatisch als Sachleistung und müssen separat vereinbart werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Prüfen Sie vor jedem stationären Aufenthalt, welche Wahlleistungen Ihr PKV-Tarif abdeckt.
- Lesen Sie die Wahlleistungsvereinbarung sorgfältig, bevor Sie unterschreiben.
- Achten Sie auf Haftungsklauseln für hinzugezogene Belegärzte, die separat abrechnen dürfen.
- Überprüfen Sie beim PKV-Tarifvergleich explizit die Deckung für Chefarztbehandlung und Einbettzimmer.
- Ärzteversichert vergleicht PKV-Tarife unter besonderer Berücksichtigung der Wahlleistungsdeckung.
Quellen:
- § 17 KHEntgG: Wahlleistungen
- PKV-Verband: Stationäre Behandlung
- Bundesgesundheitsministerium: Krankenhausaufenthalt
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