Der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) ist das Abrechnungswerk für kassenzahnärztliche Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen. Alle zugelassenen Zahnarztpraxen müssen ihre GKV-Leistungen nach BEMA abrechnen.

Hintergrund

Der BEMA enthält eine abschließende Liste erstattungsfähiger zahnärztlicher Leistungen mit zugehörigen Punktwerten. Die Vergütung ergibt sich aus Punktzahl multipliziert mit dem aktuellen Punktwert. Leistungen, die nicht im BEMA gelistet sind, können gegenüber GKV-Patienten nur unter bestimmten Bedingungen berechnet werden.

Falsche BEMA-Abrechnung kann erhebliche Konsequenzen haben: Rückforderungen durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung, Schadensersatzansprüche und im schlimmsten Fall strafrechtliche Folgen wegen Abrechnungsbetrugs. Eine korrekte Dokumentation jeder Leistung ist daher unverzichtbar. Die Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes deckt Abrechnungsfehler in der Regel nicht ab; hierfür ist eine separate Vermögensschadens-Haftpflicht sinnvoll.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Schulen Sie Ihre Abrechnungsmitarbeiter regelmäßig zu aktuellen BEMA-Änderungen.
  • Dokumentieren Sie alle erbrachten Leistungen vollständig vor der Abrechnung.
  • Prüfen Sie Ihre Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung auf Einschluss von Abrechnungsfehlern.
  • Nutzen Sie Praxisverwaltungssoftware mit BEMA-konformen Abrechnungsmodulen.
  • Ärzteversichert berät Zahnärzte auch zur speziellen Berufshaftpflicht und Vermögensschadens-Absicherung.

Quellen:

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