Das Zuweiserverbot nach § 128 SGB V verbietet Ärzten, Patienten im Gegenzug für geldwerte Vorteile an bestimmte Leistungserbringer zuzuweisen. Verstöße sind strafbewehrt und können zum Verlust der Zulassung führen.
Hintergrund
Das Verbot richtet sich gegen alle Formen der Kickback-Praxis im Gesundheitswesen: Ärzte dürfen keine finanziellen oder sachlichen Vorteile dafür annehmen oder anbieten, dass sie Patienten an bestimmte Apotheken, Sanitätshäuser, Labore oder andere Leistungserbringer verweisen. Erlaubt sind jedoch legitime Kooperationsverträge, sofern sie transparent, angemessen vergütet und medizinisch begründet sind.
Die Abgrenzung zwischen erlaubter Kooperation und verbotenem Kickback ist im Einzelfall oft schwierig. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Staatsanwaltschaften prüfen Verdachtsfälle. Im Extremfall drohen Geldstrafen, Schadensersatzansprüche der Krankenkassen und der Entzug der kassenärztlichen Zulassung.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Lassen Sie alle Kooperationsverträge mit Apotheken, Laboren oder Sanitätshäusern anwaltlich prüfen.
- Dokumentieren Sie, dass Zuweisungen ausschließlich medizinisch begründet sind.
- Nehmen Sie keine geldwerten Vorteile für Zuweisungen an, auch keine scheinbar unverfänglichen Sachleistungen.
- Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Rechtsprechung zum Zuweiserverbot.
- Ärzteversichert berät zur rechtssicheren Praxisgestaltung und empfiehlt Fachanwälte für Medizinrecht.
Quellen:
- § 128 SGB V: Zuweiserverbot
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Kooperationsrecht
- Bundesärztekammer: Ärztliche Kooperationen
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