Arbeitsmediziner nehmen eine besondere Stellung ein: Sie beraten Unternehmen im betrieblichen Gesundheitsschutz, führen Vorsorgeuntersuchungen durch und sind oft weder typisch ambulant noch stationär tätig. Diese hybride Rolle stellt besondere Anforderungen an die Absicherung.

Hintergrund

Die Tätigkeit des Arbeitsmediziners ist durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt. Arbeitsmediziner sind entweder als Betriebsärzte direkt bei Unternehmen angestellt oder als freiberufliche Arbeitsmediziner tätig. In beiden Fällen erstreckt sich ihre Haftung auf ärztliche Fehlbeurteilungen bei Vorsorgeuntersuchungen sowie auf Beratungsfehler.

Eine rein ambulante Berufshaftpflicht deckt die Beratertätigkeit in Unternehmen möglicherweise nicht vollständig ab. Freiberufliche Betriebsärzte benötigen eine kombinierte Haftpflicht für ärztliche und beratende Tätigkeit.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Klären Sie mit Ihrem Haftpflichtversicherer, ob Ihre betriebsärztliche Tätigkeit vollständig gedeckt ist.
  • Als freiberuflicher Betriebsarzt: Prüfen Sie, ob eine Kombination aus Berufshaftpflicht und Beraterhaftpflicht sinnvoll ist.
  • Dokumentieren Sie Vorsorgeuntersuchungen und Beratungen sorgfältig als Grundlage im Schadensfall.
  • Überprüfen Sie regelmäßig, ob neue Auftraggeber oder Tätigkeitsfelder versicherungsrechtlich erfasst sind.
  • Ärzteversichert berät Betriebsärzte zu spezialisierten Haftpflichtlösungen.

Quellen:

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