Sektorengrenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung prägen den Arbeitsalltag von Augenärzten erheblich, da viele ophthalmologische Eingriffe an der Grenze zwischen ambulantem und stationärem Bereich liegen. Die Abrechnungsregeln entscheiden darüber, welche Leistungen wo erbracht und wie vergütet werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Viele ophthalmologische Eingriffe wie Kataraktoperationen sind als ambulante Operationen klassifiziert
  • Belegärztliche Tätigkeit ermöglicht Augenärzten das Operieren im Krankenhaus mit ambulanter Abrechnung
  • Sektorenübergreifende Versorgungsmodelle gewinnen mit dem Krankenhaustransparenzgesetz an Bedeutung

Ausführliche Antwort

In der Augenheilkunde ist die Kataraktoperation das bekannteste Beispiel für die Sektorendiskussion: Sie gilt als ambulante Operation nach dem AOP-Katalog (§ 115b SGB V), wird aber in vielen Fällen noch stationär abgerechnet, was zu Abrechnungskonflikten führt. Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz 2025 und der geplanten Krankenhausreform wird der Druck auf Krankenhäuser erhöht, solche Eingriffe ambulant abzurechnen.

Für niedergelassene Augenärzte bietet die belegärztliche Tätigkeit die Möglichkeit, Patienten ins Krankenhaus einzuweisen und dort selbst zu operieren, ohne Angestellter des Krankenhauses zu sein. Die Vergütung erfolgt nach GOÄ (Privat) oder EBM (Kassen). Dieser Weg erfordert einen Belegarztvertrag mit dem Krankenhaus und eine entsprechende Erweiterung der Berufshaftpflicht auf stationäre Tätigkeit.

MVZ-Strukturen ermöglichen Augenärzten zunehmend, sowohl ambulante als auch stationsnahe Leistungen unter einem Dach anzubieten. Für Augenärzte, die in einem MVZ mit angebundener Tagesklinik tätig sind, ist die Abgrenzung der Abrechnungsbereiche besonders wichtig, um Regressrisiken zu vermeiden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Augenärzte, die belegärztlich tätig sind oder operative Eingriffe im ambulanten Bereich durchführen, sollten ihre Berufshaftpflicht auf den Einschluss stationärer und operativer Tätigkeit prüfen. Ärzteversichert berät zu den Besonderheiten der Haftpflicht für Augenärzte mit sektorenübergreifendem Tätigkeitsprofil.

Quellen und weiterführende Informationen

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