Die Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung belastet Neurologen besonders stark, da viele neurologische Erkrankungen wie Schlaganfall, Multiple Sklerose oder Epilepsie eine nahtlose Zusammenarbeit zwischen Praxis und Klinik erfordern. Sektorengrenzen führen oft zu Informationsverlust, Doppeluntersuchungen und Verzögerungen bei zeitkritischen Diagnosen. Die Überwindung dieser Grenzen ist zentrales Reformthema der Gesundheitspolitik.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Neurologen arbeiten häufig sektorenübergreifend: ambulant in der Praxis, stationär im Krankenhaus
  • Selektivverträge und die Integrierten Versorgungsverträge (§ 140a SGB V) bieten Möglichkeiten zur Überwindung von Sektorengrenzen
  • Die geplante Krankenhausreform sieht verstärkt sektorenübergreifende Versorgungszentren vor

Ausführliche Antwort

Neurologen sind in besonderem Maß von Sektorengrenzen betroffen, weil ihre Patienten oft beide Versorgungssektoren durchlaufen: Nach einem Schlaganfall beginnt die Behandlung stationär auf einer Stroke Unit, gefolgt von ambulanter Rehabilitation und Langzeitbetreuung in der Praxis. Die fehlende Vernetzung führt dazu, dass Befunde, Medikationspläne und Therapieziele nicht reibungslos übertragen werden.

Die elektronische Patientenakte (ePA) und das E-Rezept sollen diese Lücken schließen. Darüber hinaus ermöglichen Selektivverträge nach § 73b SGB V (Hausarztzentrierte Versorgung) und Integrierte Versorgungsverträge nach § 140a SGB V eine bessere Koordination. Spezielle neurologische Versorgungsnetze für MS, Parkinson oder Demenz sind bereits in mehreren Bundesländern etabliert.

Im Zuge der Krankenhausreform 2024/2025 sollen sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, in denen Krankenhausärzte und niedergelassene Ärzte gemeinsam Patienten behandeln. Für Neurologen bietet dies neue Kooperations- und Abrechnungsmöglichkeiten, erfordert aber auch Anpassungen in der Praxisstruktur und im Versicherungsschutz.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Neurologen, die in sektorenübergreifenden Strukturen tätig werden, sollten prüfen, ob ihre Berufshaftpflicht auch für die neue Tätigkeitsform gilt. Ärzteversichert berät Neurologen zu den versicherungsrechtlichen Konsequenzen neuer Kooperationsmodelle und hilft, Deckungslücken bei sektorenübergreifender Tätigkeit zu schließen.

Quellen und weiterführende Informationen

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