Nuklearmediziner arbeiten fast ausschließlich im stationären und ambulant-spezialärztlichen Bereich. Die strikten Sektorengrenzen zwischen vertragsärztlicher Versorgung und Krankenhausambulanzen beschränken ihren wirtschaftlichen Spielraum erheblich.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Ermächtigung zur ambulanten Behandlung nach § 116 SGB V ist für viele Nuklearmediziner der einzige Zugang zum ambulanten Markt.
- Spezielle Leistungen wie PET-CT werden fast ausschließlich im stationären Sektor vergütet, was die ambulante Abrechenbarkeit einschränkt.
- Das Gesetz zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V bietet einen sektorenübergreifenden Abrechnungsweg für onkologische Begleitdiagnostik.
Ausführliche Antwort
Nuklearmedizin ist eine investitionsintensive Fachrichtung: Ein PET-CT kostet zwischen 1,5 und 3 Millionen Euro, ein SPECT-System rund 500.000 Euro. Wegen dieser Kapitalintensität sind nuklearmedizinische Einrichtungen überwiegend in Kliniken oder radiologischen Großpraxen angesiedelt. Die Sektoren-Trennung im deutschen Gesundheitssystem macht die ambulante Nutzung stationärer Geräte komplex.
Der ambulant-spezialärztliche Versorgungsweg nach § 116b SGB V ist für onkologische Indikationen relevant, da nuklearmedizinische Diagnostik bei Krebserkrankungen regelmäßig eingesetzt wird. Die Abrechnung erfolgt dann über den EBM, was im Vergleich zur GOÄ-Privatliquidation geringere Erträge bedeutet.
Für niedergelassene Nuklearmediziner mit eigener Zulassung stellt die Budgetierung ein zentrales Problem dar: Hochpreisige Radiopharmaka und Gerätebetriebskosten werden bei gedeckelten KV-Honoraren nur unzureichend abgebildet. Viele Praxen setzen daher auf einen hohen Privatpatientenanteil von 40 bis 60 Prozent.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt Nuklearmedizinern, die Betriebskostenversicherung und Strahlenrisiko-Haftpflicht besonders sorgfältig auszuwählen. Der mögliche Ausfall eines PET-CT über mehrere Wochen kann Einnahmeausfälle von 100.000 Euro und mehr verursachen. Eine spezialisierte Betriebsunterbrechungsversicherung sollte diese Geräteausfälle explizit einschließen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – ASV-Zulassung
- SGB V § 116b – Ambulante spezialärztliche Versorgung
- Bundesärztekammer – Nuklearmedizin
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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