Unfallchirurgen sind häufig sowohl ambulant in der Praxis als auch stationär im Krankenhaus tätig. Diese sektorenübergreifende Tätigkeit schafft besondere Anforderungen an Haftpflichtschutz und Dokumentation.

Hintergrund

Die Sektorengrenzen im deutschen Gesundheitssystem trennen ambulante und stationäre Versorgung rechtlich und finanziell. Unfallchirurgen, die in beiden Bereichen tätig sind, müssen sicherstellen, dass ihre Berufshaftpflichtversicherung alle Tätigkeitsorte und Leistungsarten abdeckt. Eine Police, die nur niedergelassene Tätigkeiten absichert, lässt Lücken für Krankenhaus- und Belegarzttätigkeiten.

Besonders relevant ist die Haftungsabgrenzung bei gemeinsamer Behandlung mit Krankenhausärzten. Wer in einem gemischten Team arbeitet, muss wissen, welche Haftpflicht für welchen Behandlungsabschnitt greift. Vertragliche Regelungen und klare Dokumentation sind unverzichtbar.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Melden Sie alle Tätigkeitsstätten und -formen Ihrem Berufshaftpflichtversicherer vollständig.
  • Klären Sie bei Belegarzttätigkeit die genaue Haftungsabgrenzung gegenüber dem Krankenhaus.
  • Dokumentieren Sie sektorenübergreifende Behandlungen besonders sorgfältig.
  • Prüfen Sie regelmäßig, ob Deckungssummen und Tätigkeitsbeschreibungen aktuell sind.
  • Ärzteversichert berät Unfallchirurgen zu passgenauen Haftpflichtlösungen für alle Tätigkeitsformen.

Quellen:

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