Die Niederlassung als Arbeitsmediziner unterscheidet sich von anderen Facharztrichtungen, da Arbeitsmediziner überwiegend in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge tätig sind und keine Kassenzulassung im herkömmlichen Sinne benötigen. Die Niederlassung erfolgt meist als selbstständiger Betriebsarzt oder im Rahmen eines überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes. Eine sorgfältige Vorbereitung umfasst sowohl organisatorische als auch finanzielle und versicherungsrechtliche Aspekte.
Hintergrund
Arbeitsmediziner sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet, Betriebe bei der Gestaltung sicherer Arbeitsbedingungen zu beraten. Niedergelassene Betriebsärzte schließen Betreuungsverträge direkt mit Unternehmen ab oder arbeiten für überbetriebliche Dienste. Die Zulassungsvoraussetzungen regelt die jeweilige Landesärztekammer. Für die selbstständige Tätigkeit ist außerdem eine Anmeldung beim Gewerbeamt sowie die Mitgliedschaft in der Ärztekammer erforderlich. Betriebsärzte ohne Kassenzulassung finanzieren sich ausschließlich über privatärztliche Honorare und Betreuungsverträge.
Praktische Hinweise für Ärzte
Planen Sie frühzeitig Ihre Betriebsarzt-Betreuungsverträge und kalkulieren Sie die anfängliche Anlauffinanzierung ein. Klären Sie mit Ihrer Landesärztekammer, ob eine Weiterbildungsermächtigung vorliegt. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht und sollte auf die besonderen Risiken der arbeitsmedizinischen Tätigkeit zugeschnitten sein. Ärzteversichert unterstützt Sie dabei, den passenden Versicherungsschutz für Ihre Niederlassung zu finden und Versicherungslücken zu schließen. Denken Sie auch an eine Betriebsunterbrechungsversicherung sowie ausreichende Altersvorsorge über Ihr ärztliches Versorgungswerk.
Quellen
- Bundesärztekammer: Niederlassung und Praxisgründung
- Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW)
- KBV: Niederlassungsberatung
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