Palliativmediziner, die sich niederlassen möchten, stehen vor besonderen Herausforderungen, weil die Palliativmedizin keine eigenständige Facharztbezeichnung ist und die Vergütungsstrukturen komplex sind. Gleichzeitig ist der Bedarf groß: In einer alternden Gesellschaft wächst die Nachfrage nach ambulanter Palliativversorgung kontinuierlich.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Palliativmedizin ist eine Zusatzweiterbildung, keine eigenständige Facharztrichtung
- SAPV (spezialisierte ambulante Palliativversorgung) nach § 37b SGB V ist die wichtigste Vergütungsgrundlage
- Kooperationsverträge mit SAPV-Teams sind oft Voraussetzung für eine wirtschaftlich tragfähige Niederlassung
Ausführliche Antwort
Palliativmedizin als Zusatzbezeichnung kann von Fachärzten verschiedener Disziplinen (Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Onkologie, Neurologie) erworben werden. Die Weiterbildung umfasst 160 Stunden Kursweiterbildung und praktische Erfahrungen in einer anerkannten Weiterbildungsstätte. Die Vergütung palliativmedizinischer Leistungen erfolgt primär über SAPV-Verträge oder die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV).
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b SGB V ist ein Vertragsmodell, bei dem ein multiprofessionelles Team die häusliche Versorgung schwerstkranker Patienten übernimmt. SAPV-Leistungen werden über Verträge zwischen SAPV-Teams und Krankenkassen vergütet. Palliativmediziner können als angestellte Mitglieder eines SAPV-Teams oder als niedergelassene Ärzte mit SAPV-Kooperationsvertrag tätig sein.
Für die Niederlassung ist besonders wichtig: Eine Kassenzulassung in der Grundfachrichtung (z.B. Allgemeinmedizin) ist die Basis. Darauf aufbauend können palliativmedizinische Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. Ein Netzwerk mit Pflegediensten, Hospizdiensten und Krankenhäusern ist unerlässlich, da palliative Versorgung fast immer multiprofessionell ist.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Palliativmediziner in der Niederlassungsphase sollten den Versicherungsschutz auf die spezifischen Risiken der ambulanten Palliativversorgung prüfen, insbesondere Hausbesuchshaftpflicht und Berufshaftpflicht für Opioidverschreibungen. Ärzteversichert berät bei der Zusammenstellung eines passgenauen Versicherungspakets für diese Tätigkeitsform.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesgesundheitsministerium – SAPV § 37b SGB V
- Bundesärztekammer – Palliativmedizin Weiterbildung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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