Praxis-Kooperationen, ob als Gemeinschaftspraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), erfordern eine gemeinsame Finanzierung von Investitionen, laufenden Kosten und Liquiditätspuffern. Die Wahl der Finanzierungsstruktur hängt von der Rechtsform der Kooperation und dem Kapitalanteil der beteiligten Ärzte ab.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Investitionen in einer BAG werden anteilig von allen Partnern getragen und meist durch Bankdarlehen oder Leasing finanziert
  • In einem MVZ kann eine GmbH als Träger Fremdkapital aufnehmen, was steuerliche und haftungsrechtliche Vorteile bietet
  • Kooperationsverträge sollten Finanzierungspflichten, Gewinn- und Verlustverteilung sowie Auseinandersetzungsklauseln klar regeln

Ausführliche Antwort

Bei der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV bringen alle beteiligten Ärzte Eigenkapital ein, das nach Gesellschaftsvertrag verteilt wird. Für die Erstinvestition in Praxisausstattung, Miete und Personal werden in der Regel Bankdarlehen aufgenommen. Banken vergeben an Arztpraxen bevorzugt Darlehen mit günstigen Konditionen, da Ärzte als risikoarme Schuldner gelten. KfW-Förderprogramme wie der ERP-Gründerkredit kommen ebenfalls in Betracht.

Im Bereich MVZ hat sich die Finanzierung über eine GmbH-Struktur etabliert. Die GmbH als Trägergesellschaft kann Gesellschafterdarlehen und Bankfinanzierungen kombinieren. Investoren und Krankenhäuser können als Gesellschafter auftreten, was den Kapitalzugang erleichtert. Allerdings schränkt das Verbot der investorengetragenen Zahnarzt-MVZ und die Diskussion um arztfremde Investoren die Optionen in einzelnen Fachbereichen ein.

Für laufende Betriebskosten in einer Kooperation ist ein gemeinsames Konto mit klar geregelten Einzugsermächtigungen sinnvoll. Die Gewinn- und Verlustverteilung sollte im Gesellschaftsvertrag nach Umsatzanteilen, Arbeitszeit und/oder Einsatzkapital definiert werden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Bei Kooperationen ist die gegenseitige Absicherung oft vernachlässigt. Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen einer Kooperationsfinanzierung auch eine Partnerschutzversicherung zu prüfen, die bei Berufsunfähigkeit oder Tod eines Partners die Praxis vor einer erzwungenen Auflösung schützt.

Quellen und weiterführende Informationen

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