Dermatologen haben häufig ein gemischtes Leistungsspektrum aus kassenärztlichen und privatärztlichen Leistungen, einschließlich ästhetischer Dermatologie. Diese Mischform erfordert steuerliche Sorgfalt bei der Umsatzsteuerabgrenzung. Ein auf Ärzte spezialisierter Steuerberater hilft, Steuervorteile zu nutzen und Risiken zu vermeiden.
Hintergrund
Ästhetische Leistungen wie Botox, Fillerfiller oder Laserbehandlungen sind in der Regel nicht von der Umsatzsteuer befreit, da sie keine Heilbehandlungen sind. Heilbehandlungen wie die Behandlung von Hautkrebs, Psoriasis oder Acne sind umsatzsteuerfrei. Diese Abgrenzung ist komplex und bedarf erfahrener steuerlicher Beratung. Hinzu kommen Investitionsabschreibungen für Laser- und Lichtgeräte.
Praktische Hinweise für Ärzte
Klären Sie mit Ihrem Steuerberater von Anfang an, welche Ihrer Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Ein Steuerberater mit Heilberufe-Erfahrung kann die korrekte Abgrenzung vornehmen. Ärzteversichert empfiehlt, Steuer- und Versicherungsberatung zu koordinieren, damit alle Versicherungsprämien korrekt als Betriebsausgaben erfasst werden.
Quellen
- Bundessteuerberaterkammer: Steuerberatersuche
- Deutsche Dermatologische Gesellschaft (DDG)
- KBV: Umsatzsteuer in der Arztpraxis
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