Die Abmahnung ist ein wichtiges arbeitsrechtliches Instrument für Praxisinhaber, das vor einer Kündigung in der Regel erforderlich ist. Eine formal fehlerhafte Abmahnung kann im Streitfall wirkungslos sein.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Abmahnung muss das konkrete Fehlverhalten, das Datum und eine Aufforderung zur Verhaltensänderung enthalten
  • Vor einer verhaltensbedingten Kündigung sind in der Regel mindestens eine bis zwei Abmahnungen erforderlich
  • Die Abmahnung muss der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zugehen und schriftlich in die Personalakte

Ausführliche Antwort

Eine Abmahnung ist nach der deutschen Arbeitsrechtsprechung die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie muss drei Elemente enthalten: die genaue Schilderung des beanstandeten Verhaltens mit Datum und konkreten Umständen, die Rüge des Verhaltens als Pflichtverletzung sowie die Warnung, dass bei Wiederholung eine Kündigung droht.

Typische Abmahnungsgründe im Praxisalltag sind häufiges unentschuldigtes Zuspätkommen, mangelnde Sorgfalt bei der Patientendokumentation, Fehlverhalten gegenüber Patienten oder Verstöße gegen die Schweigepflicht. Die Abmahnung muss schriftlich erfolgen und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter persönlich ausgehändigt oder per eingeschriebenem Brief zugestellt werden.

Eine Gegendarstellung des Mitarbeitenden zu einer Abmahnung muss der Personalakte beigefügt werden, wenn sie innerhalb von drei Wochen eingereicht wird. Abmahnungen verjähren nicht von selbst, verlieren aber nach zwei bis drei Jahren ohne weiteres Fehlverhalten ihre arbeitsrechtliche Wirkung für eine Kündigung.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Praxisinhaber sollten Abmahnungen immer schriftlich und rechtzeitig aussprechen und juristisch prüfen lassen, bevor sie ausgehändigt werden. Ärzteversichert empfiehlt, eine Praxis-Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrecht-Baustein zu haben, der bei Abmahn- und Kündigungsstreitigkeiten die Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt.

Quellen und weiterführende Informationen

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