Ein Abrechnungsdienstleister übernimmt für Arztpraxen die gesamte Privatliquidation nach GOÄ sowie auf Wunsch auch Teile der KV-Abrechnung nach EBM. Dies entlastet das Praxisteam erheblich und minimiert Abrechnungsfehler. Der Dienstleister prüft Leistungsziffern auf Plausibilität, erstellt Rechnungen, versendet diese an Patienten oder PKV und verfolgt offene Forderungen durch ein professionelles Mahnwesen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Abrechnungsdienstleister arbeiten in der Regel auf Provisionsbasis (2–6 % des Rechnungsbetrags) oder gegen ein Pauschalhonorar
- Sie übernehmen das Forderungsmanagement und reduzieren die Außenstände deutlich gegenüber eigenem Mahnwesen
- Datenschutzrechtlich muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen werden
Ausführliche Antwort
Für Privatpatienten rechnet der Dienstleister auf Basis der übermittelten Leistungsdaten nach GOÄ ab. Erfahrene Dienstleister optimieren dabei die Faktorsteigerung gemäß den Grundsätzen der Angemessenheit und vermeiden typische Fehler wie fehlende Begründungen bei Abweichungen vom Regelfall.
Die Anbindung an die Praxissoftware erfolgt meist via Datenschnittstelle oder Cloud-Export. Moderne Anbieter integrieren sich direkt in gängige PVS-Systeme (Medistar, Turbomed, Quincy usw.) und minimieren so den Nacherfassungsaufwand. Einige Dienstleister bieten zusätzlich Gutachterleistungen bei strittigen GOÄ-Rechnungen an.
Ein Vergleich verschiedener Anbieter empfiehlt sich, da die Provisionssätze und Leistungsumfänge stark variieren. Neben dem Preis sind Erreichbarkeit, Erfahrung in der jeweiligen Fachrichtung und Referenzen aus vergleichbaren Praxen entscheidende Kriterien.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Bei der Weitergabe von Patientendaten an externe Dienstleister ist die DSGVO streng einzuhalten. Der Auftragsverarbeitungsvertrag muss vor Datenweitergabe geschlossen sein. Ärzteversichert empfiehlt, auch die Cyber-Versicherung auf Schäden durch Datenpannen bei Drittdienstleistern zu prüfen, da die Verantwortung für Patientendaten auch bei Auslagerung beim Arzt verbleibt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ
- KBV – Abrechnung EBM
- Gesetze im Internet – DSGVO Art. 28
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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