Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 203 StGB strafbewehrt und verpflichtet Ärzte, alle im Rahmen der Behandlung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln. Sie gilt gegenüber Dritten, Angehörigen und sogar Behörden, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen.

Hintergrund

Die Schweigepflicht kann mit Einwilligung des Patienten aufgehoben werden. Gesetzliche Ausnahmen bestehen etwa bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz oder bei unmittelbarer Gefahr für Dritte. Das Arztgeheimnis gilt auch nach dem Tod des Patienten fort. Bei elektronischer Kommunikation und dem Einsatz von Praxissoftware muss die Schweigepflicht durch technische Schutzmaßnahmen gewahrt werden.

Praktische Hinweise für Ärzte

Sensibilisieren Sie Ihr gesamtes Praxisteam für die Schweigepflicht und lassen Sie alle Mitarbeitenden eine Verschwiegenheitsverpflichtung unterschreiben. Prüfen Sie Ihre IT-Systeme auf DSGVO-Konformität. Ärzteversichert empfiehlt, eine Cyber-Versicherung und eine Berufshaftpflicht mit Einschluss von Datenschutzverstößen abzuschließen, da Schweigepflichtverletzungen zu erheblichen Haftungsansprüchen führen können.

Quellen

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