Das Anti-Korruptionsgesetz im Gesundheitswesen, das seit 2016 in den §§ 299a und 299b StGB verankert ist, stellt bestechliche und bestechende Handlungen von Angehörigen der Heilberufe unter Strafe. Ärzte, die Zuwendungen für Zuweisungen annehmen oder gewähren, riskieren Strafverfolgung. Die Regelung greift weiter als viele Ärzte vermuten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- §§ 299a, 299b StGB: Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen sind seit 2016 strafbar
- Strafrahmen: Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (in schweren Fällen bis 5 Jahre)
- Verboten sind Vorteile für Zuweisungen, Verordnungen und sonstige Bevorzugungen im Wettbewerb
Ausführliche Antwort
Das Anti-Korruptionsgesetz erfasst alle Angehörigen eines Heilberufs (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten) und stellt unter Strafe, wenn sie für sich oder einen Dritten Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, um dafür andere bei der Zuführung von Patienten oder bei der Verordnung oder Abgabe von Medikamenten im Wettbewerb zu bevorzugen. Gleiches gilt umgekehrt für Unternehmen und Personen, die solche Vorteile gewähren.
Kritische Situationen im Alltag sind: Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen durch Pharmaunternehmen, die über einen angemessenen Rahmen hinausgehen; Beraterverträge mit Pharmafirmen ohne angemessene Gegenleistung; gemeinsame Praxen oder MVZ, bei denen Zuweisungen wirtschaftliche Vorteile erzeugen; Rabatte auf Medizinprodukte, die an Verschreibungsverhalten geknüpft sind. Die Bundesärztekammer und der GKV-Spitzenverband haben hierzu Transparenzregeln und Leitfäden veröffentlicht.
Zur Compliance empfehlen Rechtsexperten: Alle Kooperationsverträge mit Pharmaunternehmen dokumentieren und angemessene Vergütung für Beratungsleistungen sicherstellen; Einladungen zu Veranstaltungen auf angemessene Fortbildungskosten beschränken; interne Compliance-Richtlinien in Krankenhäusern und großen Praxen einführen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte sollten im Zweifelsfall einen auf Medizinrecht spezialisierten Fachanwalt konsultieren, bevor sie Kooperationsverträge mit Industrieunternehmen eingehen. Ärzteversichert empfiehlt eine Straf-Rechtsschutzversicherung, die im Falle strafrechtlicher Ermittlungen die Anwaltskosten übernimmt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – StGB §§ 299a, 299b
- Bundesärztekammer – Transparenzregelungen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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