Als Arbeitgeber haften Praxisinhaber für Schäden, die ihre Mitarbeitenden in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen. Fehler von Arzthelferinnen, Pflegepersonal oder anderen Praxismitarbeitenden können dem Praxisinhaber als Arbeitgeber zugerechnet werden.
Hintergrund
Die Betriebshaftpflichtversicherung einer Arztpraxis schützt den Praxisinhaber als Arbeitgeber vor Haftungsansprüchen Dritter, die durch Mitarbeitende verursacht wurden. Delegierbare ärztliche Leistungen, die von nichtärztlichem Personal erbracht werden, fallen in die Haftungssphäre des Praxisinhabers. Die Haftpflichtversicherung muss diese Konstellation ausdrücklich abdecken. Nicht abdeckbar ist vorsätzliches Handeln von Mitarbeitenden.
Praktische Hinweise für Ärzte
Prüfen Sie Ihre Betriebshaftpflicht auf vollständigen Einschluss von Schäden durch Mitarbeitende. Schulen Sie Ihr Personal regelmäßig und erstellen Sie klare Arbeitsanweisungen für delegierbare Tätigkeiten. Ärzteversichert berät Sie zu einer umfassenden Praxishaftpflicht, die sowohl ärztliche als auch nichtärztliche Tätigkeiten in Ihrer Praxis abdeckt.
Quellen
- Bundesärztekammer: Delegation ärztlicher Leistungen
- GDV: Betriebshaftpflichtversicherung
- KBV: Praxispersonal und Haftung
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