Arztpraxen sind als Arbeitgeber verpflichtet, alle gesetzlichen Arbeitsschutzanforderungen zu erfüllen. Dazu gehören Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisung des Personals, Infektionsschutzmaßnahmen und die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt. Verstöße können zu Bußgeldern und Haftungsrisiken führen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Jede Praxis mit Mitarbeitern benötigt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
  • Biologische und chemische Gefährdungen durch Infektionserreger und Desinfektionsmittel sind dokumentationspflichtig
  • Betriebsärztliche Betreuung ist ab dem ersten Mitarbeiter Pflicht

Ausführliche Antwort

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet alle Arbeitgeber, regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und Schutzmaßnahmen zu treffen. Für Arztpraxen sind besonders relevant: Biologische Gefährdungen durch patientenbürtige Infektionserreger (Hepatitis, Tuberkulose, MRSA), chemische Gefährdungen durch Desinfektionsmittel und Sterilisationschemikalien sowie Nadelstichverletzungsrisiken.

Die TRBA 250 (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst) konkretisiert die Anforderungen für Arztpraxen. Sie schreibt unter anderem Impfschutz für gefährdetes Personal, sicheres Instrumentarium und Schutzausrüstung vor. Die Unfallverhütungsvorschrift BGW DGUV Vorschrift 2 regelt die betriebsärztliche Betreuung.

Praxen ab einem Mitarbeiter müssen eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nachweisen. Dies kann über überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste oder einen freiberuflichen Betriebsarzt erfolgen. Die BGW bietet für kleine Praxen günstige Betreuungsmodelle an.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Praxisinhaber haften persönlich für Arbeitsschutzpflichtverletzungen. Ärzteversichert empfiehlt, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichend hohen Deckungssummen abzuschließen und die Arbeitsschutzdokumentation regelmäßig zu aktualisieren.

Quellen und weiterführende Informationen

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