Ärzte können als Zeugen oder als sachverständige Zeugen vor Gericht geladen werden. Dabei besteht ein Spannungsfeld zwischen der Zeugnispflicht und der ärztlichen Schweigepflicht. Eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten ist in der Regel erforderlich.
Hintergrund
Als Zeuge in einem Straf- oder Zivilverfahren kann ein Arzt zur Aussage über seine Wahrnehmungen zu einem Sachverhalt verpflichtet sein. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO schützt Ärzte davor, ohne Entbindung von der Schweigepflicht über Patienteninformationen auszusagen. Als sachverständiger Zeuge kann ein Arzt zur medizinischen Beurteilung von Sachverhalten herangezogen werden. Für Gutachterfunktionen gelten die Regelungen des JVEG.
Praktische Hinweise für Ärzte
Fordern Sie bei einer Gerichtsladung immer zunächst eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten oder Hinterbliebenen. Holen Sie bei Unsicherheit rechtlichen Rat ein. Ärzteversichert empfiehlt, einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abzuschließen, der auch Beratungsleistungen in medizinrechtlichen Fragen umfasst.
Quellen
- Bundesärztekammer: Ärztliche Schweigepflicht und Gericht
- Bundesministerium der Justiz: Strafprozessordnung § 53
- KBV: Arztrecht und Gerichtsverfahren
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