Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt nicht den nach medizinischen Standards gebotenen Sorgfaltspflichten entspricht und dadurch ein Patient einen Schaden erleidet. Ärzte haften für Behandlungsfehler zivilrechtlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Hintergrund
Die Haftung für Behandlungsfehler ist in §§ 280, 630a ff. BGB geregelt. Der Patient muss grundsätzlich das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, den Schaden und den Kausalzusammenhang beweisen. Bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast um. Die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes deckt begründete Haftpflichtansprüche ab und wehrt unbegründete Forderungen ab. Sachverständige spielen bei der Beurteilung von Behandlungsfehlern eine zentrale Rolle.
Praktische Hinweise für Ärzte
Eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht und essenziell, um Behandlungsfehlerhaftung abzusichern. Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Deckungssummen noch dem aktuellen Schadensumfang entsprechen. Ärzteversichert berät Sie zur optimalen Deckung Ihrer Berufshaftpflicht und hilft, Deckungslücken zu identifizieren.
Quellen
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