Der Behandlungsvertrag ist seit 2013 im Patientenrechtegesetz (§ 630a ff. BGB) gesetzlich geregelt und bildet die rechtliche Grundlage des Arzt-Patienten-Verhältnisses. Er entsteht in der Regel konkludent mit der Aufnahme der Behandlung und verpflichtet den Arzt zur leitliniengerechten medizinischen Versorgung.
Hintergrund
Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich die Hauptpflichten des Arztes: Behandlung nach medizinischem Standard, Aufklärungspflicht, Dokumentationspflicht und die Pflicht zur Wahrung des Patientengeheimnisses. Der Patient schuldet als Gegenleistung die vereinbarte Vergütung. Bei Kassenpatienten übernimmt die GKV die Vergütung, bei Privatpatienten zahlt der Patient direkt. Privatärztliche Behandlungsverträge sollten schriftlich abgeschlossen werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
Dokumentieren Sie alle Elemente des Behandlungsvertrags sorgfältig, insbesondere bei privatärztlichen Leistungen (IGeL). Nutzen Sie standardisierte Formulare für Aufklärung und Einwilligung. Ärzteversichert empfiehlt eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung, die Ansprüche aus Verletzungen des Behandlungsvertrags vollständig abdeckt.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Patientenrechtegesetz
- Bundesärztekammer: Behandlungsvertrag
- KBV: Patientenrechte in der Praxis
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