Belegärzte sind niedergelassene Ärzte, die ihre Patienten in einem Krankenhaus (Belegkrankenhaus) behandeln, ohne dort angestellt zu sein. Die Abrechnung ihrer Leistungen folgt eigenen Regeln.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Belegärzte rechnen ihre ärztlichen Leistungen nach dem EBM über die KV ab, während das Krankenhaus die Pflegeleistungen direkt mit der Krankenkasse abrechnet.
- Privat Versicherte erhalten belegärztliche Leistungen nach GOÄ, was deutlich höhere Einnahmen bringt.
- Die belegärztliche Zulassung erfordert einen Belegarztvertrag mit dem Krankenhaus sowie eine KV-Sonderbedarfszulassung.
Ausführliche Antwort
Das Belegarztsystem ist ein deutscher Sonderweg, bei dem niedergelassene Fachärzte (meist Gynäkologen, Chirurgen, Orthopäden, HNO-Ärzte) ihre ambulant operativen Patienten in Belegkrankenhäusern stationär behandeln. Der Vorteil für den Arzt: Er behält die vollständige Behandlungskontinuität und kann ambulante und stationäre Leistungen aus einer Hand anbieten.
Die EBM-Abrechnung für belegärztliche Leistungen erfolgt über spezifische Kapitel für Belegärzte. Typischerweise werden chirurgische Eingriffe, Wundversorgung und Nachsorge über EBM abgerechnet. Dabei gilt: Belegärzte erhalten für dieselben Eingriffe wie stationäre Krankenhausärzte oft eine bessere EBM-Vergütung, weil die KV den ambulanten Anteil der Behandlung separat honoriert.
Für Privatpatienten rechnet der Belegarzt nach GOÄ ab, wobei der Steigerungssatz individuell vereinbart werden kann. Ein GOÄ-Satz von 2,3 bis 3,5 ist für belegärztliche Operationen üblich.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt Belegärzten, ihre Berufshaftpflicht ausdrücklich für die stationäre Behandlung im Belegkrankenhaus abzusichern. Standard-Praxishaftpflichten, die nur ambulante Leistungen abdecken, sind für die belegärztliche Tätigkeit unzureichend. Eine erweiterte Police mit stationärer Deckung ist Pflicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Belegarzt
- Bundesärztekammer – Belegarztsystem
- Gesetze im Internet – SGB V § 121 Belegarzt
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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