Als Belegarzt kann ein niedergelassener Arzt seine Patienten auch stationär in einem Krankenhaus behandeln, ohne selbst in einem Anstellungsverhältnis zur Klinik zu stehen. Der Belegarzt-Vertrag regelt das Verhältnis zwischen Arzt und Krankenhaus.

Hintergrund

Belegärzte erbringen eigene ärztliche Leistungen an stationär aufgenommenen Patienten und rechnen diese direkt ab. Das Krankenhaus stellt die pflegerische Versorgung, Hotelleistungen und medizinische Infrastruktur. Haftungsfragen sind im Belegarztvertrag zu regeln: Für ärztliche Fehler haftet der Belegarzt, für pflegerische Fehler das Krankenhaus. Der Belegarzt benötigt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, die auch belegärztliche Tätigkeiten abdeckt.

Praktische Hinweise für Ärzte

Lassen Sie Ihren Belegarzt-Vertrag rechtlich prüfen und klären Sie Haftungsabgrenzungen eindeutig. Stellen Sie sicher, dass Ihre Berufshaftpflichtversicherung belegärztliche Tätigkeiten explizit einschließt. Ärzteversichert berät Sie zu einer lückenlosen Absicherung für Ihre belegärztliche Tätigkeit.

Quellen

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