Die Vergütung von Bereitschaftsdiensten ist für angestellte Klinikärzte im Tarifvertrag für Ärzte (TV-Ärzte) geregelt. Bereitschaftsdienste werden als Arbeitszeit gewertet und je nach Inanspruchnahme unterschiedlich vergütet. Für niedergelassene Ärzte im KV-Bereitschaftsdienst gelten andere Regeln.
Hintergrund
Nach dem TV-Ärzte werden Bereitschaftsdienste in Bereitschaftsstufen eingeteilt, je nachdem wie hoch die tatsächliche Inanspruchnahme ist. Rufbereitschaft außerhalb der Klinik wird geringer vergütet als Anwesenheitsbereitschaftsdienst. Bereitschaftsdienste sind nach dem ArbZG in der Regel als Arbeitszeit zu werten. Für niedergelassene Ärzte im KV-Bereitschaftsdienst regeln die KVen die Vergütung. Honorarärzte in Bereitschaftsdiensten erhalten pauschale Vergütungen.
Praktische Hinweise für Ärzte
Überprüfen Sie Ihre Bereitschaftsdienstverträge auf korrekte Eingruppierung und Vergütung. Als niedergelassener Arzt im KV-Bereitschaftsdienst sollten Sie Ihren Versicherungsschutz für diese Tätigkeit prüfen. Ärzteversichert berät Sie zu Versicherungsfragen im Zusammenhang mit Bereitschafts- und Notdiensten.
Quellen
- Marburger Bund: Tarifvertrag TV-Ärzte
- KBV: Bereitschaftsdienst Vertragsärzte
- Bundesministerium für Arbeit: Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst
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