Ein Berufsverbot für Ärzte kann als Strafnebenfolge durch ein Gericht oder durch den Widerruf bzw. das Ruhen der Approbation durch die Approbationsbehörde verhängt werden. Es ist eine der gravierendsten beruflichen Sanktionen und zieht existenzielle finanzielle Konsequenzen nach sich.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Berufsverbot als Strafnebenfolge nach § 70 StGB kann für bis zu fünf Jahre verhängt werden
  • Widerruf der Approbation nach § 5 BÄO ist dauerhaft und erfordert ein förmliches Verfahren
  • Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt in der Regel nicht bei staatlich verhängtem Berufsverbot

Ausführliche Antwort

Das Berufsverbot für Ärzte kann auf zwei Wegen eintreten: Erstens als strafrechtliche Nebenfolge nach § 70 StGB, wenn ein Arzt wegen einer Straftat verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufes oder in grober Verletzung beruflicher Pflichten begangen hat. Das Gericht kann das Berufsverbot für ein bis fünf Jahre verhängen. Zweitens durch den Widerruf der Approbation nach § 5 Bundes-Ärzteordnung (BÄO): Die Approbation ist zu widerrufen, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn für die Ausübung des Arztberufs unwürdig oder unzuverlässig erscheinen lässt.

Das vorläufige Ruhen der Approbation kann bereits während laufender Ermittlungen angeordnet werden (§ 6 BÄO), wenn dringende Gefahr für Patienten besteht. Der betroffene Arzt verliert sofort sein Einkommen, ohne dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Finanziell bedeutet ein Berufsverbot den Totalausfall des Einkommens. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt in solchen Situationen regelmäßig nicht, da kein Gesundheitsschaden vorliegt. Eine Rechtsschutzversicherung kann die erheblichen Anwaltskosten im Berufsverfahren übernehmen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, gegen die Ermittlungen laufen, sollten sofort einen auf Medizin- und Strafrecht spezialisierten Anwalt einschalten. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die auch berufsrechtliche Verfahren vor Ärztekammern und Berufsgerichten einschließt.

Quellen und weiterführende Informationen

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