Betriebliche Altersvorsorge (bAV) kann für Ärzte in zwei Konstellationen relevant sein: als angestellte Klinikärzte, die selbst von bAV profitieren können, und als niedergelassene Ärzte, die eine bAV für ihre Mitarbeitenden einrichten. Beide Fälle bieten steuerliche Vorteile.

Hintergrund

Angestellte Ärzte haben seit 2019 einen gesetzlichen Anspruch auf bAV mit Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss beizusteuern. Als niedergelassener Arzt können Sie Ihren Mitarbeitenden ebenfalls eine bAV anbieten, was die Mitarbeiterbindung stärkt und steuerlich begünstigt ist. Die bAV ergänzt das Versorgungswerk und private Vorsorge als Teil eines vollständigen Altersvorsorgekonzepts.

Praktische Hinweise für Ärzte

Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, welches bAV-Modell für Ihre Situation optimal ist. Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitenden ein attraktives bAV-Angebot machen. Ärzteversichert berät Ärzte zu bAV als Arbeitnehmer und als Arbeitgeber und koordiniert die bAV mit anderen Altersvorsorgebausteinen.

Quellen

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