Arztpraxen mit mindestens fünf wahlberechtigten Mitarbeitenden können einen Betriebsrat haben. Dieser hat Mitbestimmungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten und kann die Praxisführung erheblich beeinflussen. Praxisinhaber sollten die Betriebsratsrechte kennen.
Hintergrund
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Rechte und Pflichten des Betriebsrats. Mitbestimmungsrechte bestehen bei Einstellungen, Versetzungen, Änderungen der Arbeitszeit und Fragen der Betriebsordnung. Informations- und Beratungsrechte gibt es bei wirtschaftlichen Angelegenheiten wie Betriebsveränderungen. Praxisinhaber müssen Betriebsratsmitglieder für ihre Arbeit freistellen und dürfen sie nicht benachteiligen. Bei Konflikten hilft die Einigungsstelle.
Praktische Hinweise für Ärzte
Wenn in Ihrer Praxis ein Betriebsrat gegründet wird oder werden soll, holen Sie frühzeitig arbeitsrechtliche Beratung ein. Ärzteversichert empfiehlt, eine Arbeitsrechtsschutzversicherung abzuschließen, die Sie bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen mit Mitarbeitenden oder dem Betriebsrat schützt.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit: Betriebsverfassungsgesetz
- KBV: Praxispersonal und Arbeitsrecht
- Bundesärztekammer: Arbeitsrecht für Praxisinhaber
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