Die meisten niedergelassenen Ärzte sind als Freiberufler tätig und unterliegen damit in der Regel der einfachen Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) statt einer Bilanzierungspflicht. Dennoch gibt es Situationen, in denen eine Bilanzierung für Arztpraxen sinnvoll oder sogar verpflichtend ist. Wer den Unterschied kennt, trifft fundierte Entscheidungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ärzte als Freiberufler sind grundsätzlich nicht zur Bilanzierung verpflichtet und erstellen eine EÜR
- Ausnahme: Arztpraxen in der Rechtsform einer GmbH oder UG sind nach HGB bilanzierungspflichtig
- Eine freiwillige Bilanzierung kann für große Praxen mit hohem Investitionsvolumen steuerliche Vorteile bieten
Ausführliche Antwort
Die EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) ist die einfachste Form der Gewinnermittlung: Einnahmen minus Ausgaben gleich Gewinn. Für Einzelpraxen und Gemeinschaftspraxen in freiberuflicher Struktur ist sie die Standardmethode. Nur wenn eine Arztpraxis als GmbH oder Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung (PartG mbB) organisiert ist, greift die Pflicht zur doppelten Buchführung nach HGB.
Eine freiwillige Bilanzierung kann sinnvoll sein, wenn die Praxis größere Investitionen plant und diese über Rückstellungen besser abbilden möchte. Außerdem erlaubt die Bilanzierung die Bildung von Bewertungsreserven für Geräte und Inventar, was steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Der Nachteil ist der deutlich höhere Buchführungsaufwand und die damit verbundenen Steuerberatungskosten, die bei einer bilanzierenden Praxis 3.000 bis 8.000 Euro jährlich mehr betragen können als bei der EÜR.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Praxisinhaber sollten die Frage der Buchführungsmethode gemeinsam mit ihrem Steuerberater und im Hinblick auf geplante Erweiterungen oder eine mögliche Praxisübernahme entscheiden. Ärzteversichert empfiehlt, die Wahl der Rechtsform und die damit verbundene Buchführungspflicht auch auf die Versicherungsstruktur abzustimmen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesfinanzministerium – Einnahmenüberschussrechnung
- Gesetze im Internet – EStG § 4
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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