Brandschutz in der Arztpraxis ist keine optionale Maßnahme, sondern gesetzliche Pflicht. Die Anforderungen ergeben sich aus den Landesbauordnungen, der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Berufsgenossenschaftsvorschriften (DGUV). Praxisinhaber tragen als Arbeitgeber die Verantwortung für die Umsetzung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Brandschutzbegehung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Brandschutzbeauftragten alle 3 bis 5 Jahre
  • Feuerlöscher (mindestens einer je 200 m² Nutzfläche) müssen jährlich gewartet werden
  • Fluchtwegplan aushängen und Personal in Brandschutzmaßnahmen einweisen (jährliche Unterweisung)

Ausführliche Antwort

Die Arztpraxis als Betriebsstätte mit Patientenverkehr unterliegt erhöhten Brandschutzanforderungen. Die wichtigsten Maßnahmen: Erstens sind Fluchtwege freizuhalten und mit Notbeleuchtung auszustatten. Fluchtwegpläne müssen gut sichtbar ausgehängt werden. Zweitens müssen Feuerlöscher in ausreichender Anzahl vorhanden, regelmäßig gewartet (jährliche Prüfung durch zugelassenen Betrieb, ca. 30 bis 50 Euro je Löscher) und für alle Mitarbeiter zugänglich sein.

Die jährliche Brandschutzunterweisung des Praxispersonals ist nach ArbStättV vorgeschrieben. Diese umfasst den Umgang mit Feuerlöschern, das Verhalten im Brandfall und die Evakuierung von Patienten, insbesondere von gehbehinderten oder sedierungsbedingt eingeschränkten Patienten. Ein Nachweis der Unterweisung muss dokumentiert werden.

Für Praxen in Gebäuden mit mehr als einer Nutzungseinheit gelten zusätzliche Anforderungen aus dem Baurecht (Brandabschnitte, T30-Türen, Rauchabzug). Bei Umbau oder Renovierung muss der Brandschutz neu bewertet werden. Ein Brandschutzbeauftragter (Fortbildung ca. 500 bis 1.000 Euro) oder eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt bei der laufenden Compliance.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt, die Sachversicherung (Inhaltsversicherung, Gebäudeversicherung) auf den Deckungsschutz bei Brandschäden und die Selbstbehalt-Regelungen zu überprüfen. Mängel im Brandschutz können im Schadensfall als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden und zu Leistungskürzungen führen.

Quellen und weiterführende Informationen

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