Ärzte sind einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Eine Hepatitis-B-Infektion oder HIV-Infektion kann ein behördliches Berufsverbot für bestimmte invasive Tätigkeiten nach sich ziehen, ohne dass der Arzt selbst erkrankt ist. Die Infektionsklausel in der BU-Versicherung schützt in diesem Fall.
Hintergrund
Die Infektionsklausel sorgt dafür, dass ein Arzt BU-Leistungen erhält, wenn er wegen einer übertragbaren Erkrankung ein behördliches Tätigkeitsverbot erhält und dadurch seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt selbst keine krankheitsbedingten Einschränkungen hat, aber aus Schutz der Patienten nicht mehr tätig sein darf. Ohne Infektionsklausel würde die BU in diesem Fall nicht leisten.
Praktische Hinweise für Ärzte
Stellen Sie sicher, dass Ihr BU-Vertrag eine Infektionsklausel enthält. Diese ist für Ärzte, die invasive Eingriffe durchführen, besonders wichtig. Ärzteversichert prüft für Sie, ob Ihre aktuelle BU-Versicherung eine ausreichende Infektionsklausel enthält, und empfiehlt gegebenenfalls bessere Tarife.
Quellen
- BaFin: Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte
- GDV: BU-Versicherung und Gesundheitsrisiken
- Bundesministerium für Gesundheit: Infektionsschutzgesetz
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