Operationsfehler gehören zu den schwerwiegendsten Haftungsszenarien in der Medizin. Chirurgen haften bei Behandlungsfehlern nach § 823 BGB und den §§ 630a ff. BGB (Patientenrechtegesetz). Die Beweislastverteilung zwischen Arzt und Patient ist komplex: Bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast um und der Arzt muss nachweisen, dass der Fehler den Schaden nicht verursacht hat.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bei Operationsfehlern haften Chirurgen persönlich nach Deliktsrecht und Vertragsrecht
  • Die Dokumentation des Operationsverlaufs, der Aufklärung und der postoperativen Behandlung ist entscheidend für die Beweisführung
  • Eine leistungsstarke Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme ist für Chirurgen unverzichtbar

Ausführliche Antwort

Operationsfehler können als einfache oder grobe Behandlungsfehler eingestuft werden. Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Chirurg den medizinischen Standard nicht eingehalten hat, ohne dass dies unmittelbar offensichtlich gewesen wäre. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn gegen elementare Sorgfaltspflichten verstoßen wurde. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich nach § 630h Abs. 5 BGB die Beweislast um.

Aufklärungsmängel sind ein häufiger Haftungsgrund: Wenn der Patient über ein bekanntes Operationsrisiko nicht aufgeklärt wurde und genau dieses Risiko eintritt, haftet der Chirurg unabhängig davon, ob der Eingriff technisch korrekt durchgeführt wurde. Operationseinwilligungen müssen dokumentiert und von spezialisierten Aufklärungsbögen begleitet sein.

Typische Schadensersatzforderungen nach Operationsfehlern umfassen Schmerzensgeld (häufig 10.000 bis 100.000 Euro), Verdienstausfall, Pflegekosten sowie Rentenzahlungen bei dauerhafter Erwerbsminderung. Die Deckungssummen der Berufshaftpflicht sollten für Chirurgen mindestens 5 Millionen Euro je Schadensfall betragen.

Worauf Chirurgen besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt Chirurgen, die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung regelmäßig zu überprüfen und an das aktuelle Haftungsrisiko anzupassen. Besonders bei minimalinvasiven oder neuen Operationsverfahren sollte geprüft werden, ob diese explizit im Versicherungsschutz enthalten sind.

Quellen und weiterführende Informationen

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