Mit der Approbation und Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit werden Assistenzärzte Pflichtmitglied im zuständigen Landesversorgungswerk. Die Beiträge ersetzen die gesetzliche Rentenversicherungspflicht und sichern die spätere Altersrente.
Hintergrund
Der Regelpflichtbeitrag beträgt in den meisten Versorgungswerken 18,6 Prozent des ärztlichen Einkommens. Berufseinsteiger können in den ersten Jahren einen Mindestbeitrag zahlen. Die Beiträge sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung können Ärzte in der Regel aus dem Versorgungswerk nicht austreten. Erfahrungen mit dem Kapitaldeckungsverfahren zeigen langfristig attraktive Renditechancen.
Praktische Hinweise für Ärzte
Melden Sie sich unmittelbar nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit beim zuständigen Versorgungswerk an. Prüfen Sie, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt wurde. Ergänzen Sie das Versorgungswerk mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung für den Invaliditätsfall. Ärzteversichert berät Sie zu einem vollständigen Absicherungspaket für Ihren Karrierebeginn. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.
Quellen
- Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV)
- Bundesärztekammer: Versorgungswerke
- Deutsche Rentenversicherung: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
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