Ärzte, die vorübergehend ins Ausland entsendet werden, stehen vor der Frage, wie ihre Altersvorsorge und Sozialversicherungspflichten während der Auslandsphase geregelt sind. Die Antwort hängt vom Zielland, der Dauer der Entsendung und dem Status des Arztes ab.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bei Entsendung in EU-Länder bleibt die Pflichtmitgliedschaft im deutschen Versorgungswerk in der Regel bestehen
- Außerhalb der EU gelten bilaterale Sozialversicherungsabkommen oder keine Regelungen
- Private Zusatzversicherungen sichern Schutzlücken im Ausland ab
Ausführliche Antwort
Innerhalb der EU und des EWR gilt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme (VO 883/2004). Ärzte, die von einem deutschen Arbeitgeber für bis zu 24 Monate ins EU-Ausland entsendet werden, bleiben deutschen Sozialversicherungsregeln unterworfen. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk läuft weiter, und es werden keine Beiträge ins ausländische System abgeführt.
Bei Entsendungen in Länder außerhalb der EU hängt die Regelung vom jeweiligen bilateralen Abkommen ab. Deutschland hat mit rund 30 Ländern Sozialversicherungsabkommen, darunter USA, Australien und Schweiz. In Ländern ohne Abkommen kann eine Doppelversicherungspflicht entstehen, d. h. sowohl das deutsche Versorgungswerk als auch das lokale System fordern Beiträge.
Wichtig ist außerdem die Absicherung gegen Risiken, die im Ausland nicht durch das deutsche Netz abgedeckt sind: internationale Krankenversicherung, Evakuierungsschutz und Auslandsreisehaftpflicht. Ärzte, die im Ausland selbst tätig werden, benötigen zudem eine internationale Berufshaftpflichtversicherung.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Vor einer Auslandsentsendung sollten Ärzte klären, wie das Versorgungswerk auf die Entsendung reagiert und ob eine Beitragsfreistellung möglich ist. Ärzteversichert begleitet Ärzte bei der Klärung ihres Versicherungsstatus im Ausland und empfiehlt passende internationale Absicherungslösungen.
Quellen und weiterführende Informationen
- EU-Verordnung 883/2004 – Gesetze im Internet
- GKV-Spitzenverband – Internationale Sozialversicherung
- Bundesgesundheitsministerium – Krankenversicherung im Ausland
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →