Ärzte in Teilzeit haben gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung. Der Umwandlungsbetrag und die spätere Betriebsrente sind proportional zum tatsächlichen Einkommen.

Hintergrund

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Arbeitnehmer dürfen bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in die bAV umwandeln. Bei niedrigerem Teilzeiteinkommen fällt der absolute Umwandlungsbetrag entsprechend geringer aus. Der Pflichtarbeitgeberzuschuss von 15 Prozent gilt auch für Teilzeitmitarbeiter. Elternzeit und unbezahlter Urlaub können beitragsfreie Phasen verursachen.

Praktische Hinweise für Ärzte

Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber über den Pflichtanteil hinaus Beiträge zur bAV leistet. Überprüfen Sie Ihre bAV-Beiträge bei Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit. Ärzteversichert berät Sie zu einem umfassenden Vorsorgeparaket, das neben der bAV auch private Vorsorge und Versorgungswerk berücksichtigt. Nutzen Sie Teilzeitphasen, um private Vorsorgelücken aktiv zu schließen.

Quellen

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