Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist für Chefärzte ein wichtiges Instrument zur steuerlich geförderten Altersvorsorge, das in Form einer Direktzusage des Krankenhauses, einer Unterstützungskasse oder einer Direktversicherung gestaltet werden kann. Als angestellte leitende Ärzte haben Chefärzte in der Regel Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte bAV, die über das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt ist.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Chefärzte können über Entgeltumwandlung bis zu 3.624 Euro jährlich steuerfrei in die bAV einzahlen (2024)
  • Direktzusagen des Krankenhauses sind für Chefärzte mit hohem Gehalt besonders vorteilhaft
  • Bei einem Arbeitgeberwechsel sind bAV-Ansprüche nach fünf Jahren Unternehmenszugehörigkeit unverfallbar

Ausführliche Antwort

Chefärzte erzielen oft Bruttoeinkommen weit über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2024: 90.600 Euro/Jahr West), sodass die gesetzliche Rente nur einen kleinen Teil des Versorgungsbedarfs deckt. Die bAV ermöglicht es, Gehaltsteile steuerfrei in Versorgungsanwartschaften umzuwandeln. Bei der Direktzusage verpflichtet sich das Krankenhaus direkt zu einer späteren Rentenzahlung, was für Chefärzte besonders attraktiv ist, da keine Versicherungsgesellschaft zwischengeschaltet ist und die Verzinsung in der Regel günstiger ausfällt.

Entgeltumwandlung erlaubt eine steuerfreie Umwandlung von bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2024: circa 3.624 Euro jährlich). Arbeitgeber sind nach § 1a BetrAVG verpflichtet, mindestens 15 Prozent Zuschuss bei Neuverträgen zu leisten, sofern sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Für Chefärzte mit besonders hohem Einkommen lohnt es sich, im Chefarztvertrag eine arbeitgeberfinanzierte Zusage zu verhandeln, die über die gesetzliche Mindestleistung hinausgeht.

Bei einem Wechsel des Krankenhauses sind Versorgungsansprüche nach § 1b BetrAVG nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit und dem vollendeten 21. Lebensjahr unverfallbar. Die Mitnahme des angesparten Kapitals (Portabilität) hängt vom jeweiligen Durchführungsweg ab.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Chefärzte sollten die bAV nicht als alleinige Altersvorsorge betrachten, da Krankenhäuser in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten können. Ärzteversichert empfiehlt, die bAV durch Versorgungswerk-Beiträge und private Altersvorsorge zu ergänzen und die bestehende Direktzusage regelmäßig auf Insolvenzschutz (PSVaG) zu prüfen.

Quellen und weiterführende Informationen

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